Allgemeine Geschäftsbedingungen


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ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER BEGRA LAGERTECHNIK Version 1.8

Artikel 1: Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

1.1 Verwender: die Begra Lagertechnik, Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verkäufer, Vermieter.
1.2 Auftraggeber: Die Gegenpartei des Verwenders, Käufer, Mieter, Abnehmer, derjenige, der uns mit der Lieferung von Gütern oder der Verrichtung von Dienstleistungen oder mit dem Anbieten von Gütern oder dem Verrichten von Dienstleistungen beauftragt.
1.3 Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen Verwender und Auftraggeber.              
1.4 Die Arbeit: Alle zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber vereinbarten Arbeiten und in diesem Zusammenhang vom Verwender gelieferten Materialien.

Artikel 2: Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber, für die der Verwender diese Bedingungen als gültig erklärt hat, sofern die Parteien keine abweichenden Bedingungen in schriftlicher Form verfasst haben.
2.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Vereinbarungen mit dem Verwender, für deren Durchführung der Verwender die Dienste Dritter in Anspruch nehmen muss.
2.3 Die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts anderes in schriftlicher Form vereinbart haben. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien gültig sind, gilt für den Fall widersprüchlicher Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verwender und Auftraggeber, dass die Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders Vorrang haben.
2.4 Wenn eine oder mehrere Bedingung(en) in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, behalten die anderen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen trotzdem Gültigkeit.
2.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, solange nicht in den besonderen Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichendes angegeben ist.

Artikel 3: Angebote, Offerten und Verträge

3.1 Alle Angebote sind unabhängig von ihrer Art unverbindlich, sofern sie nicht eine Annahmefrist enthalten.
3.2 Vereinbarungen, an denen der Verwender beteiligt ist, gelten erst als beschlossen:
a) nach der Unterzeichnung eines zu diesem Zweck erstellten Vertrages durch beide Parteien und ab dem Tag der Unterzeichnung, bzw.
b) nach Erhalt und Einverständniserklärung der schriftlichen Annahme eines Angebots des Verwenders durch den Auftraggeber;
c) bei deren Nichtvorhandensein durch die Übergabe relevanter Bescheide und Unterlagen, die für den Auftrag durch den Auftraggeber an den Verwender erforderlich sind.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich alle in den genannten Angeboten und Offerten angegebenen Preise in Euro zzgl. MwSt. und aller sonstigen, behördlicherseits auferlegten Abgaben sowie zzgl. Versandkosten und eventueller Transport-, Montage- und Verpackungskosten.
3.4 Falls die Bestätigung vom Angebot oder von der Offerte abweicht, so ist der Verwender daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann aufgrund der abweichenden Bestätigung nicht zustande, wenn der Verwender nichts anderes angibt.
3.5 Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Verwender nicht zur Durchführung eines Teils der im Angebot oder der Offerte erfassten Tätigkeiten zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
3.6 Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
3.7 Allen Angeboten liegt ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei.
3.8 Wird die Offerte nicht bestätigt, ist der Verwender berechtigt, die durch die Erstellung der Offerte entstandenen Kosten demjenigen, auf dessen Bitte hin die Offerte erstellt wurde, in Rechnung zu stellen, sofern dies vor Ausarbeitung der Offerte vereinbart wurde.
3.9 Aufträge sind erst verbindlich, wenn sie vom Verwender genehmigt und vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Diese Genehmigung muss in Form einer von der Geschäftsführung oder einer von ihr ermächtigten Person unterzeichneten Auftragsbestätigung erfolgen.
3.10 Daten in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, ‘Normalisierungsblättern’, Webseiten etc. sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages sind. Geringe Maßabweichungen oder zugunsten einer guten Ausführung gewünschte geringfügige Änderungen an Konstruktion oder Teilen bleiben vorbehalten.
3.11 Die Rechte an Angeboten, Berechnungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen etc., die dem Auftraggeber vom Verwender vorgelegt werden, verbleiben beim Verwender, auch wenn dafür Kosten berechnet wurden. Die Urheberrechte an diesen Dokumenten verbleiben beim Verwender und dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des Verwenders kopiert oder Dritten gezeigt, verwendet oder veröffentlicht werden.
3.12 Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Beratungen des Verwenders bzgl. der Einrichtung des Lagers, Geschäftes, Archivs etc. ableiten.
3.13 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen.
3.14 Angebote und/oder Offerten haben eine Gültigkeit von einem Monat oder solange der Vorrat reicht.

Artikel 4: Lieferungen

4.1 Wenn sich der Auftraggeber die Lieferung bestimmter Materialien und/oder die Durchführung bestimmter Teile der Arbeit vorbehalten hat, haftet der Auftraggeber für jede nicht rechtzeitige Lieferung oder Durchführung.
4.2 Falls vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen durchgeführt werden soll, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer Nachfolgephase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorigen Phase schriftlich genehmigt hat.
4.3 Wenn sich die Lieferung aufgrund von Faktoren verzögert, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, müssen sich die für den Verwender ergebenden Schäden und Kosten vom Auftraggeber getragen werden.
4.4 Beim vereinbarten Lieferdatum handelt es sich immer um eine ungefähre Angabe, aus der keine Rechte abgeleitet werden können.
4.5 Der Auftraggeber sorgt gegenüber dem Verwender dafür, dass: - die Zufahrt zum Gebäude oder Gelände über gepflasterte Zugangswege für Frachtwagen mit Auflieger möglich ist; - es eine ausreichende Gelegenheit für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Materialien und Hilfsmitteln gibt und - es wirksame Sicherheitsmaßnahmen für das Verrichten der Tätigkeiten gibt.
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Gesuch hin unentgeltlich Lagerraum für Material und Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.7 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schäden erleiden, die vom Auftraggeber verursacht werden.
4.8 Die Lieferung von Materialien und anderen Dingen erfolgt an den vom Auftraggeber gewünschten Ort, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem der Verwender sie liefert oder liefern lässt oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihm diese gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
4.10 Wenn der Auftraggeber die Annahme verweigert oder bei der Weitergabe von Information oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nachlässig vorgeht, ist der Verwender berechtigt, die Güter auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern.
4.10 Wenn die Güter zugestellt werden müssen, ist der Verwender berechtigt, eventuelle Zustellkosten in Rechnung zu stellen.
4.11 Wenn der Verwender vom Auftraggeber Daten anfordert, die für die Vertragserfüllung benötigt werden, beginnt die Lieferzeit an dem Datum, an dem der Auftraggeber dem Verwender die Daten zur Verfügung gestellt hat.
4.12 Bei den angegebenen Fristen für die Lieferung durch den Verwender handelt es sich um ungefähre Angaben, die in keinem Fall als Endfristen bezeichnet werden können. Dem Verwender ist mittels einer schriftlichen Inverzugsetzung eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
4.13 Wenn eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, erfolgt der Versand der Lieferung zu Lasten des Verwenders, der auch die Transportart bestimmt. Wenn die Lieferadresse durch das Fehlen einer Pflasterung oder eines gut befahrbaren Weges nicht (gut) erreichbar ist, endet die Verpflichtung des Verwenders zur Lieferung an einer in der Nähe der Lieferadresse gelegenen, normal erreichbaren Stelle. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt, zusätzliche Kosten zu berechnen, die für die Lieferung der Güter bis zum Bestimmungsort entstehen.
4.14 Wenn keine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, erfolgt der Versand der Lieferung auf Kosten des Auftraggebers, wobei der Verwender die Transportart bestimmt. Wenn die Lieferanschrift durch das Fehlen einer Pflasterung oder eines gut befahrbaren Weges nicht (gut) erreichbar ist, endet die Verpflichtung des Verwenders zur Lieferung an einer in der Nähe der Lieferanschrift gelegenen normal erreichbaren Stelle. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Lieferung der Güter bis zum Bestimmungsort entstehen.
4.14 Der Auftraggeber ist für das Löschen der Ladung verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.15 Die Kosten, die mit einem eventuellen Weitertransport der Güter zu ihrem internen Bestimmungsort entstehen, dürfen dem Auftraggeber vom Verwender gemäß den erforderlichen Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden.
4.16 Angebotene oder vereinbarte Transportpreise basieren auf den dann kostenbestimmenden Faktoren. Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der tatsächlichen Lieferung die kostenbestimmenden Faktoren, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, ändern, ist jede der Parteien berechtigt, eine Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen.
4.17 Transportpreise in den Niederlanden gelten für die gesamten Niederlande mit Ausnahme der Wattinseln und der BES-Inseln.
4.18 Für Unternehmen gilt, dass Rücksendungen ausschließlich nach Genehmigung der Begra Magazijninrichting BV zulässig sind. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen gehen für eine Rücksendung anfallende Kosten grundsätzlich zu Lasten des Kunden (des Bestellers), einerlei aus welchem Grund die Rücksendung erfolgt.

Artikel 5: Montage

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die gelieferten Materialien nicht montiert.
Für alle Montagearbeiten gelten unsere ‚Montagebedingungen’. Diese sind in einem separaten Dokument aufgeführt.

Artikel 6: Abnahme, Genehmigung, Reklamationen

6.1 Nach erfolgter Lieferung muss der Auftraggeber dem Verwender innerhalb von acht Tagen schriftlich mitteilen, ob die Arbeit genehmigt wurde oder nicht. Im ersten Fall müssen die eventuell vorhandenen kleinen Mängel gemäß Absatz 7 angegeben werden, im zweiten Fall die Mängel, die der nicht erfolgten Genehmigung zugrunde liegen. Wird die Lieferung genehmigt, dann gilt als Tag der Genehmigung der Tag, an dem die Lieferung erfolgt ist.
6.2 Teilt der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme schriftlich mit, ob die Lieferung genehmigt ist oder nicht, dann gilt die Lieferung vom ersten Tag der Lieferung an als genehmigt.
6.3 Kleine Mängel können keinen Anlass zur Verweigerung der Genehmigung sein, sofern sie einer eventuellen Ingebrauchnahme nicht im Weg stehen. Der Verwender muss kleine Mängel so schnell wie möglich beseitigen.
6.4 Hinsichtlich einer erneuten Abnahme nach verweigerter Genehmigung gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
6.5 Eventuelle sichtbare Mängel müssen dem Verwender innerhalb von acht Werktagen nach der erneuten Abnahme schriftlich mitgeteilt werden.
6.6 Auch wenn es gemäß der Bestimmungen dieses Artikels eine Reklamation gibt, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der durchgeführten Lieferung verpflichtet.
6.7 Eine Reklamation im Hinblick auf eine bestimmte Sendung hat keinen Einfluss auf vorhergehende Lieferungen oder Lieferungen, die zum selben Vertrag gehören.
6.8 Übliche oder nicht zu verhindernde Abweichungen in Bezug auf Farbe, Qualität, Abmessungen oder Verarbeitung stellen keinen Anlass für Reklamationen dar.
6.9 Im Fall einer rechtzeitigen und gültigen Reklamation kann der Verwender selbst entscheiden, ob er die mangelhaften Produkte austauscht oder repariert. Unter Reparatur wird auch eine eventuell erforderliche äußerliche Verstärkung des Produktes oder das Anbringen von Stabilitätsvorrichtungen (z.B. Kreuzverbänden) am Produkt verstanden, wobei die allgemeine Ausführung, Verstellbarkeit etc. so weit wie möglich erhalten bleibt. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, diese Tätigkeiten unter normalen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Wenn eine Reparatur oder ein Austausch nicht (mehr) möglich ist, können wir eine vertretbare Vergütung zahlen.

Artikel 7: Muster und Modelle

7.1 Ist dem Auftraggeber ein Muster, Modell oder eine Abbildung gezeigt oder übergeben worden, dann handelt es sich dabei um ein unverbindliches Muster, ohne dass das Produkt damit übereinstimmen muss, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Produkt mit dem Muster übereinstimmen muss.
7.2 Werden in der Vereinbarung Angaben bzgl. Oberfläche, anderer Abmessungen und andere Angaben gemacht, dann handelt es sich ebenfalls nur um unverbindliche Angaben, sofern diese nicht für die Durchführung von Tätigkeiten erforderlich sind.

Artikel 8: Vergütungen, Preis und Kosten

8.1 Wenn der Verwender mit dem Auftraggeber einen festen Preis vereinbart hat, ist der Verwender trotzdem zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn einer der nachfolgenden Fälle eintritt.
8.2 Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis anhand der tatsächlichen Arbeitsstunden oder eines Teils davon festgelegt. Der Preis wird anhand der gebräuchlichen Stundentarife des Verwenders berechnet, die für die Zeit gültig sind, in der die Arbeiten verrichtet werden, sofern nicht ein davon abweichender Stundentarif vereinbart wurde.
8.3 Der Verwender darf Preissteigerungen weitergeben, wenn sich zwischen der Zeit, in der das Angebot oder die Offerte erstellt wurde und der Lieferung Preisänderungen von mehr als 10 % beispielsweise in den Bereichen Sozialabgaben, Umsatzsteuer, Wechselkurse, Löhne, Grundstoffe, Zwischenprodukte oder Verpackungsmaterial ergeben haben.

Artikel 9: Vertragsänderungen

9.1 Wenn während der Vertragsumsetzung ersichtlich wird, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, die zu verrichtenden Arbeiten oder Lieferungen zu ändern und/oder zu ergänzen, müssen die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend ändern.
9.2 Wenn die Parteien die Vereinbarung ändern und/oder ergänzen, kann der Zeitpunkt der Vertragserfüllung dadurch beeinflusst werden. Der Verwender wird den Auftraggeber so schnell wie möglich entsprechend informieren.
9.3 Wenn sich die Änderung und/oder Ergänzung in finanzieller und/oder qualitativer Hinsicht auf den Vertrag auswirkt, muss der Verwender den Auftraggeber darüber im Voraus informieren.
9.4 Wenn der Verwender für eine Vertragsänderung neue Zeichnungen, Berechnungen, Modelle etc. herstellen muss, wird der Verwender die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen.
9.5 Wenn ein fester Preis vereinbart wurde, muss der Verwender angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Erhöhung des vereinbarten Preises zur Folge hat. Eine Erhöhung des vereinbarten Preises wird als Mehrleistung angesehen.
9.6 Eine Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt: a. bei Änderungen an der Vereinbarung oder an den Durchführungsbedingungen; b. bei Abweichungen bei den Beträgen für die Haushaltsposten und c. bei Abweichungen bei den verrechenbaren Mengen.
9.7 Haushaltsposten sind in der Vereinbarung genannte Beträge, die im Akkordpreis erfasst sind und bestimmt sind für: - die Anschaffung von Baustoffen und/oder -materialien oder – die Anschaffung von Baustoffen und ihre Verarbeitung oder – die Verrichtung von Tätigkeiten, die am Tag der Vertragsschließung noch nicht ausreichend bestimmt sind und die vom Auftraggeber noch näher angegeben werden müssen. In der Vereinbarung wird für jeden Haushaltsposten angeben, worauf er sich bezieht.

Artikel 10: Bezahlung

10.1 Der vereinbarte oder angebotene Preis versteht sich zzgl. 19 % MwSt. und Verpackungskosten.
10.2 Alle Lieferungen erfolgen gegen Bar- oder Vorauszahlung, sofern nichts anderes in schriftlicher Form vereinbart wurde. Einwände gegen die Höhe der Rechnungsbeträge entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
10.3 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber ist in diesem Fall einen Zins von 1 % pro Monat oder eines Teils davon schuldig. Wenn der gesetzliche Zins bzw. der gesetzliche Handelszins höher ist, gilt der jeweils höchste Zinssatz. Der Zinssatz für den offenstehenden Betrag wird zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber in Verzug ist und dem Zeitpunkt der Begleichung des Gesamtbetrags gefordert.
10.4 Der Verwender ist berechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
10.5 Bei Liquidation, (Anmeldung von) Konkurs, Zulassung zur Umschuldung im Rahmen des ‚Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen’, Pfändung oder (vorläufigem) Zahlungsaufschub seitens des Auftraggebers werden die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig.
10.6 Der Verwender ist berechtigt, die von der Vertragspartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Verringerung der Kosten, dann zur Verringerung der fällig gewordenen Zinsen und dann zur Verringerung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aufgrund angeblicher Mängel oder einer ungeeigneten Lieferung etc. seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachzukommen oder die Zahlung auszusetzen.

Artikel 11: Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle vom Verwender gelieferten Waren und anderen bearbeiteten oder unbearbeiteten Güter bleiben solange Eigentum des Verwenders, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus den mit dem Verwender geschlossenen Verträgen korrekt erfüllt hat.
11.2 Vom Verwender gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft, verpfändet oder auf eine andere Weise belastet werden.
11.3 Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in Beschlag nehmen oder mit Rechtsansprüchen belegen oder Rechtsansprüche geltend machen wollen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.
11.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand, Explosion und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und den Versicherungsschein dem Verwender auf dessen Gesuch hin zur Einsicht vorzulegen.
11.5 Für den Fall, dass der Verwender seinen in diesem Artikel angedeuteten Eigentumsvorbehalt ausüben will, erteilt der Auftraggeber dem Verwender oder einem von ihm autorisierten Dritten im Voraus die vorbehaltslose und unwiderrufliche Zustimmung, Orte zu betreten, an denen sich Eigentum des Verwenders befindet und Vorbehaltsware zurückzunehmen. Alle Kosten, die bei der Zurücknahme von Waren anfallen, werden mit einer eventuellen Anzahlung verrechnet und/oder dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

Artikel 12: Inkassokosten

12.1 Wenn sich der Auftraggeber mit der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug befindet, gehen alle anfallenden Kosten des außergerichtlichen Inkassoverfahrens zu Lasten des Auftraggebers. In jedem Fall ist der Auftraggeber im Fall einer Geldforderung Inkassokosten schuldig. Die Inkassokosten werden auf der Grundlage des Inkassotarifs berechnet, der vom ‚Nederlandse Orde van Advocaten‘ in Inkassoangelegenheiten empfohlen wird, wobei die Mindestkosten € 350,00 betragen.
12.2 Sind dem Verwender jedoch höhere als die üblichen Kosten entstanden, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
12.3 Eventuell entstandene Gerichts- und Vollstreckungskosten werden dem Auftraggeber ebenfalls berechnet.

Artikel 13: Garantie

13.1 Der Verwender garantiert, dass die zu liefernden Güter mängelfrei sind und den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die an sie gestellt werden können.
13.2 Die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Lieferung.
13.3 Falls die zu liefernden Güter und Materialien diesen Garantien nicht entsprechen, wird der Verwender sie innerhalb einer vernünftigen Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mängelrüge durch den Auftraggeber nach eigenem Ermessen austauschen oder reparieren.
13.4 Die genannte Garantie gilt nur für Material- und Herstellungsfehler. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn ein Mangel als Folge unsachgemäßen oder sachfremden Gebrauchs entstanden ist oder wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Verwenders am Produkt Änderungen durchgeführt haben oder durchführen wollen oder das Produkt zu Zwecken verwendet haben, für die es nicht bestimmt ist.
13.5 Eine eventuell vom Verwender gegebene Garantie bei Waren, die von Dritten produziert werden, beschränkt sich auf die Garantie dieser Hersteller.
13.6 Die Garantie wird nur für gelieferte Materialien gewährt, aber nicht für Honorare oder Arbeitsstunden. Diese werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
13.7 Eine Garantie auf durchgeführte Arbeiten gilt nur, wenn die Parteien diese ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart haben.
13.8 Solange der Auftraggeber seinen im Rahmen dieser von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmung berufen.
13.9 Solange der Auftraggeber nicht seine aus den von den Parteien geschlossenen Verträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt hat , kann er diese Garantiebestimmung nicht in Anspruch nehmen.

Artikel 14: Risikoübertragung

Das Risiko bzgl. Verlust oder Beschädigung der gelieferten Materialien, Grundstoffe und anderer Güter geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, an dem die Übergabe der Ware an den Auftraggeber rechtlich und/oder tatsächlich erfolgt und diese dadurch in den Besitz des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber beauftragten Dritten gelangt.

Artikel 15: Aufschiebung und Vertragsauflösung

15.1 In folgenden Fällen ist der Verwender befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen: - Der Auftraggeber kommt seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach; - Der Verwender erfährt nach Abschluss des Vertrages von Umständen, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Falls es Gründe gibt, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist die Aufschiebung nur zulässig, wenn die Unzulänglichkeiten sie rechtfertigen. - Der Verwender verlangt vom Auftraggeber beim Abschluss des Vertrages Garantien für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, und diese Garantien bleiben aus oder sind unzureichend. Sobald die Garantien vorliegen, verfällt die Berechtigung zur Aufschiebung, sofern sich die Vertragserfüllung dadurch nicht auf unbillige Weise verzögert.
15.2 Der Verwender ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder auflösen zu lassen, wenn Umstände eintreten, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen oder nach vernünftigen Maßstäben eine Billigkeit nicht länger verlangt werden kann oder wenn andere Umstände auftreten, die es berechtigterweise unmöglich machen, vom Verwender eine unveränderte Vertragsumsetzung zu verlangen.
15.3 Im Falle einer Vertragsauflösung sind die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Falls der Verwender die Erfüllung der Verpflichtungen aufschiebt, bleiben seine gesetzlichen Ansprüche unverändert gültig.
15.4 Der Verwender behält immer das Recht auf Schadenersatz.

Artikel 16: Annullierung

16.1 Wenn der Auftraggeber eine Vereinbarung nach deren Zustandekommen annullieren möchte, werden 10 % des Bestellwertes (inkl. MwSt.) als Annullierungskosten in Rechnung gestellt, unvermindert des Rechtes des Verwenders auf vollständigen Schadensersatz inkl. Gewinnausfall.
16.2 Die Annullierung muss per Einschreiben verschickt werden.
16.3 Falls der Auftraggeber bei der Annullierung die Abnahme der bereits vom Verwender beschafften, (nicht) be- und verarbeiteten Güter wie Materialien und Grundstoffe verweigert, muss er dem Verwender alle sich ergebenden Kosten ersetzen.

Artikel 17: Haftung

17.1. Sollte Begra haftbar sein, so beschränkt sich diese Haftung auf die in diesen Bedingungen beschriebenen Fälle, und sollten die von Begra gelieferten Güter mangelhaft sein, so beschränkt sich die Haftung von Begra dem Auftraggeber gegenüber auf die in diesen Bedingungen unter „Garantie“ beschriebenen Fälle.
17.2. Sollte Begra für direkten Schaden haftbar sein, so beschränkt sich diese Haftung maximal auf den von der Versicherung zu fordernden Betrag , jedenfalls aber auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist grundsätzlich auf den vom Versicherer von Begra gegebenenfalls zu erstattenden Höchstbetrag beschränkt, der jeweils um die Selbstbeteiligung von Begra erhöht wird.
17.3. Abweichend von den Bestimmungen in Ziffer 2 dieses Artikels wird bei einem Auftrag mit einer Laufzeit von über sechs Monaten die Haftung weiter auf den über die letzten sechs Monate zu zahlenden Honoraranteil beschränkt, mit der Maßgabe, dass auch dann die Haftung grundsätzlich auf den vom Versicherer von Begra gegebenenfalls zu zahlenden Höchstbetrag beschränkt ist, der jeweils um die Selbstbeteiligung von Begra erhöht wird.
17.4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich Folgendes verstanden:
− die berechtigten Kosten zum Feststellen der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern das Feststellen sich auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
− die eventuellen berechtigten Kosten, die entstanden sind, um dafür zu sorgen, dass die mangelhafte Leistung von Begra dem Vertrag entspricht, es sei denn, sie können Begra nicht angelastet werden;
− berechtigte Kosten, die zum Verhindern oder Begrenzen von Schaden entstanden sind, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
17.5. Begra haftet grundsätzlich nicht für indirekten Schaden, einschließlich Betriebsschaden, Betriebsstörung, Datenverlust oder -reduzierung oder Folgeschaden, unabhängig von dem Ereignis, das diesen herbeigeführt hat, einschließlich Rufschädigung, Umsatzausfall, Gewinnausfall und Verzögerungen der Produktion bzw. der Lieferzeit von Gütern und Dienstleistungen.
17.6. Die in diese Geschäftsbedingungen aufgenommenen Beschränkungen der Haftung für direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verwenders oder dessen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zurückzuführen ist.
17.7. Begra haftet nicht, wenn der Auftraggeber bei der Verwendung der von Begra gelieferten Güter Nutzungsbedingungen bzw. Richt- oder Leitlinien zur Tragfähigkeit nicht eingehalten hat, wenn der Auftraggeber das Gelieferte zweckentfremdet oder zweckentfremdet hat beziehungsweise es unsachgemäß behandelt, verwendet oder gelagert hat, beziehungsweise wenn die gelieferten Güter mit dem übereinstimmen, was die Parteien diesbezüglich vereinbart haben.
17.8. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Konstruktionen und Arbeitsweisen sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Befehle und Anweisungen.
17.9 Falls Baumaterialien oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat oder die von ihm vorgeschrieben wurden, Mängel aufweisen, haftet der Auftraggeber für jeglichen dadurch verursachten Schaden.
17.10 Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden an der Arbeit, der sich als Folge der von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten ausgeführten Tätigkeiten oder erfolgten Lieferungen ergeben.
17.11 Der Verwender haftet nicht für jeglichen von seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder hinzuzuziehenden Dritten dem Käufer oder vom Käufer hinzugezogenen Dritten aus welchem Grund auch immer zugefügten Schaden.
17.12 Der Auftraggeber schützt Begra vor Schaden im Zusammenhang mit der Nichtanwendung oder der falschen Anwendung der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Normen und der entsprechenden Tragfähigkeitswerte, die unter https://www.begra-lagertechnik.de/welche-tragfahigkeit-gilt-in-meinem-fall-p5624-de.html aufgeführt sind. Der Auftraggeber trägt diesbezüglich die vollständige Verantwortung.

Artikel 18: Höhere Gewalt

18.1 Die Parteien sind nicht zur Erfüllung irgendwelcher Verpflichtungen gehalten, wenn sie durch entsprechende Umstände daran gehindert werden, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der sich darauf berufenden Partei zurückzuführen sind oder wenn sie diese aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder den üblichen Verkehrssitten nicht erfüllen können.
18.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle im Gesetz und in der Rechtsprechung angeführten Bestimmungen verstanden sowie alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Ursachen, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, die ihn jedoch daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen auch Streiks im Unternehmen des Verwenders, Frost und Krankheit.
18.3 Der Verwender hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der eine (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, nach dem Zeitpunkt eintritt, an dem der Verwender seine Verpflichtungen hätte erfüllen sollen.
18.4 Die Parteien können während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, ihre vertraglichen Verpflichtungen aufschieben. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, so sind beide Parteien dazu berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadenersatz an die jeweils andere Partei aufzulösen.
18.5 Soweit der Verwender beim Eintreten der höheren Gewalt seine vertraglichen Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder wird erfüllen können und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein selbständiger Wert zukommt, ist der Verwender berechtigt, die bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teile des Vertrages gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handle es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 19: Geistiges Eigentum und Urheberrechte

19.1 Unvermindert der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Verwender das Recht und die Befugtheiten vor, die ihm im Rahmen des Urheberrechts und der Gesetze zum geistigen Eigentum zustehen.
19.2 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Veränderungen an der Arbeit bzw. den Gütern vorzunehmen, sofern nicht aus der Art der gelieferten Güter etwas anderes folgt oder etwas anderes in schriftlicher Form vereinbart wurde.
19.3 Die im Rahmen des Vertrags eventuell vom Verwender erstellten Entwürfe, Skizzen, Broschüren, Zeichnungen, Muster und Modelle bleiben Eigentum des Verwenders, auch wenn diese dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese dürfen vom Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern sich nicht aus der Art der bereitgestellten Dinge etwas anderes ergibt.
19.4 Der Verwender hat das Recht, die eventuell bei der Durchführung dieses Vertrags erworbenen Kenntnisse auch zu anderen Zwecken zu benutzen, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 20: Geheimhaltung

20.1 Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Partei als solche bezeichnet werden oder wenn die Art der Informationen darauf schließen lässt.
20.2 Falls der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils gezwungen ist, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder richterlich festgelegte Dritte weiterzugeben und der Verwender sich nicht auf ein gesetzliches oder vom befugten Richter anerkanntes oder gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, ist der Verwender nicht zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet und ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vereinbarung aufgrund von hierdurch entstandenen Schäden zu kündigen.

Artikel 21: Besondere Bestimmungen über Aufträge vom Verwender und von Dritten

21.1 In diesen besonderen Bedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet: Verwender: Begra Lagertechnik, Auftraggeber, Verwender der besonderen Bestimmungen. Unternehmer: die Vertragspartei des Verwenders. Vertrag: die Vereinbarung zwischen Verwender und Unternehmer.
21.2 Der Unternehmer muss dem Verwender auf erstes Gesuch hin eine Liste mit allen Arbeitnehmern vorlegen, die vom Unternehmer im Rahmen der Durchführung der vom Verwender beauftragten Arbeiten zugewiesen sind.
21.3 Der Unternehmer muss dem Verwender immer auf erstes Gesuch hin die Lohnlisten der Arbeitnehmer zur Einsicht vorlegen und den Verwender schriftlich darüber informieren, wo, wann und zu welchen Zeiten die Arbeitnehmer tätig sind.
21.4 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verwender für die rechtzeitige Erledigung aller seiner Verpflichtungen, die sich von Gesetzes her hinsichtlich der oben angegebenen Arbeitnehmer ergeben.
21.5 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf erstes Gesuch hin schriftlich die folgenden Daten zukommen zu lassen: - Name und Anschrift der Berufsgenossenschaft, in der der Unternehmer eingetragen ist. - einen gültigen Nachweis der Eintragung bei der Berufsgenossenschaft. - die Lohnsteuernummer des Unternehmers.
21.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erstes Gesuch hin eine Erklärung über die Zahlungen an die Berufsgenossenschaft und eine Erklärung über die Abführung von Lohnsteuern vorzulegen, so wie es im Rahmen der im Gesetz über die Steuer- und Sozialversicherungspflichten mittelbarer Angestellter (WKA) festgelegten Richtlinien bezweckt wird.
21.7 Der Unternehmer muss hinsichtlich der Zahlungen an die Berufsgenossenschaft und des Empfängers der direkten Steuern bzgl. der angemeldeten Arbeitnehmer eine ausreichende Administration aufweisen.
21.8 Der Verwender hat immer das Recht, die vom Unternehmer in Bezug auf die Arbeit schuldigen Beiträge und Lohnsteuern der von ihm an den Unternehmer zu zahlenden Verdingungs- oder Kaufsumme einzubehalten und im Namen des Unternehmers an die jeweilige Berufsgenossenschaft bzw. den vorgenannten Empfänger zu entrichten.
21.9 Unvermindert der Bestimmungen im vorigen Absatz ist der Unternehmer auf erstes Gesuch des Verwenders hin verpflichtet, in Bezug auf die beauftragte Arbeit ein G-Konto laut WKA zu eröffnen. Der Verwender wird sodann das Recht haben, den Teil der von ihm an den Unternehmer zu zahlenden Verdingungs- oder Kaufsumme - d.h. die Beträge, die an die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer für Prämien und Lohnsteuer zu zahlen sind - auf das G-Konto zu überweisen. Diese Überweisung dient dem Verwender zur Zahlung des entsprechenden Teils der Verdingungs- oder Kaufsumme. Falls und solange der Unternehmer den Verwender noch nicht schriftlich von der Eröffnung seines G-Kontos in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verwender berechtigt, den entsprechenden Betrag für die Verdingungs- oder Kaufsumme einzubehalten.
21.10 Der Unternehmer ist nicht befugt, irgendeinen Teil der Vereinbarung durch Dritte durchführen zu lassen, sofern ihm keine schriftliche Genehmigung des Verwenders vorliegt.
21.11 Falls der Unternehmer irgendeinen Teil der Vereinbarung durch einen Dritten durchführen lässt, muss er dies im Rahmen einer Vereinbarung tun, in der mutatis mutandis die Absätze 1 bis 11 dieses Artikels aufgeführt sind.
21.12 Falls der Unternehmer einer der oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, muss er dem Verwender eine sofort fällige Buße in Höhe von 10 % der zwischen Verwender und Unternehmer vereinbarten Verdingungs- oder Kaufsumme zahlen, unvermindert des Rechts des Verwenders, die Vereinbarung zusätzlich zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ALLGEMEINER UND BESONDERER BEDINGUNGEN

Artikel 22: Streitigkeiten

22.1 Bei Auftreten von mindestens einem der folgenden Szenarien ist der Auftraggeber zur Einholung einer sogenannten „Umgebungsgenehmigung“ (Niederländisch: omgevingsvergunning) verpflichtet:
a. Der Auftraggeber beschließt, einen Zwischenboden anzubringen.
b. Der Auftraggeber beschließt, ein Lagerregal aufzustellen, das höher ist als 8,5 Meter.
c. Der Auftraggeber beschließt, einen von Lagerregalen unterstützten Zwischenboden anzubringen.
22.2 Wenn der Auftraggeber zur Einholung einer Umweltgenehmigung verpflichtet ist, muss der Auftraggeber vor den Montagearbeiten im Besitz dieser Umweltgenehmigung sein. Zum Beantragen einer Umweltgenehmigung können Sie sich an die vom niederländischen Staat eingerichtete Beantragungsstelle für Umweltgenehmigungen wenden, das sogenannte Omgevingsloket (www.omgevingsloket.nl), oder an die betreffende Kommune in den Niederlanden.

Artikel 23: Anwendbares Recht

Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verwender und einem Auftraggeber bzw. einem Unternehmer gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Gültigkeit des ‚Wiener Kaufvertrages‘ wird ausgeschlossen.

Artikel 24: Änderung und Hinterlegungsort der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt.